Anwaltskosten im Strafverfahren: Wichtige Informationen für Mandanten

Die Anwaltskosten im Strafverfahren spielen für viele Betroffene eine wichtige Rolle. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte zu den Anwaltskosten behandelt.

1. Abrechnung nach dem Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG) als Minimum

In der Kanzlei Ketzer & Hermann in Dresden erfolgt die Abrechnung der Anwaltskosten grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz legt die Mindestvergütung für anwaltliche Tätigkeiten fest und regelt die Höhe der Gebühren, die ein Anwalt für seine Arbeit in Strafverfahren verlangen kann. Es kommen in einem Strafverfahren die Grundgebühr, Verfahrensgebühren und Terminsgebühren zum Tragen, die vom RVG vorgegeben werden. Auch zusätzliche Kosten, wie die der Übersendung der Ermittlungsakten, Reisekosten und anderweitige Auslagen können anfallen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Abrechnung nach dem RVG das Mindestmaß darstellt und eine Abweichung unterhalb dieser Beträge nicht gestattet ist. Das bedeutet, dass höhere Gebühren vertraglich vereinbart werden können, wenn die Sache besonders umfangreich oder wenn der Fall besonders komplex ist.

2. Keine kostenlose Erstberatung

Viele potenzielle Mandanten erwarten eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt, doch das ist im Strafrecht nicht üblich. Auch wenn es in einigen Bereichen des Zivilrechts die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung gibt, ist dies im Strafrecht nicht vorgesehen. Für die Erstberatung werden die Kosten ebenfalls durch das RVG geregelt und sind für Verbraucher begrenzt.
Die Höhe der Erstberatungskosten beträgt bei Ketzer und Hermann Rechtsanwälte in der Regel 200,00 EUR (inkl. 19 % USt.) und wird bei Mandatserteilung angerechnet.

3. Honorarvereinbarung

Aufgrund der Tatsache, dass die gesetzlichen Gebühren nicht den Zeit- oder Arbeitsaufwand abbilden können, wird bei komplexen oder sehr zeitaufwändigen Sachverhalten in der Regel auch eine Honorarvereinbarung zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten abgeschlossen. Hierbei wird die tatsächliche Arbeitszeit erfasst und vergütet, auch eine Pauschalvergütung ist möglich.
Bei Ketzer und Hermann Rechtsanwälten ist dies die Regel, wenn es sich um Steuer- oder Wirtschaftsstrafsachen handelt. Aber auch in anderen Strafsachen kann eine solche Vereinbarung in Betracht kommen.

4. Keine Prozesskostenhilfe in Strafsachen, sondern Pflichtverteidigung

Im Gegensatz zu Zivilverfahren, in denen für bedürftige Personen unter bestimmten Umständen Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden kann, gibt es diese Möglichkeit in Strafverfahren nicht. Das bedeutet, dass auch Personen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen, die Kosten für die Strafverteidigung grundsätzlich selbst tragen müssen.

Es gibt jedoch Situationen, bei denen das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt.

Ein Pflichtverteidiger wird in Strafverfahren nur dann bestellt, wenn der Angeklagte aufgrund der Schwere des Vorwurfs, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder aufgrund seiner persönlichen Situation auf eine Verteidigung angewiesen ist.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind gesetzlich in § 140 Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Beispiele für eine Pflichtverteidigerbestellung sind unter anderem: Wenn aufgrund des Tatvorwurfs eine Mindestfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist, oder eine bereits laufende Bewährung widerrufen werden könnte.

Anwaltskosten im Strafverfahren - Ketzer & Hermann Dresden

5. Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse – Wählen Sie selbst

Die Pflichtverteidigung wird häufig fälschlicherweise als weniger intensiv oder weniger qualifiziert wahrgenommen. Das ist jedoch ein Missverständnis. Ein Pflichtverteidiger ist ein qualifizierter Anwalt, der nach den gleichen Maßstäben und mit dem gleichen Engagement arbeitet wie ein Wahlverteidiger. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass die Kosten für die Verteidigung vom Staat zunächst übernommen werden.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers keine „Verteidigung zweiter Klasse“ darstellt. Jeder Pflichtverteidiger ist verpflichtet, die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Alle Verteidiger, die als Pflichtverteidiger in Betracht kommen bearbeiten auch allgemeine Strafmandate.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers garantiert, dass der Angeklagte Zugang zu rechtlicher Unterstützung hat, unabhängig von seiner finanziellen Lage.

Die Auswahl des Pflichtverteidigers erfolgt in der Regel nicht durch den Staat, sondern durch den Beschuldigten/ Angeklagten. Hierzu hört das Gericht denjenigen an, bevor es ihm einen Pflichtverteidiger bestellt.

Treffen Sie daher die richtige Auswahl selbst, indem Sie einen erfahrenen Fachanwalt im Strafrecht dem Gericht benennen. Das Gericht darf dann nicht ihre Auswahl in Frage stellen und nimmt die entsprechende Bestellung vor. Andernfalls wird Ihnen das Gericht einen Anwalt zuteilen, eine nachträgliche Änderung ist dann unter Umständen schwierig.

Gern übernehmen wir die Korrespondenz mit dem Gericht für Sie.

6. Grenzen der Beratungshilfe

Beratungshilfe stellt eine staatliche Unterstützung für Personen dar, die sich keine anwaltliche Beratung leisten können. Sie kann für eine erste rechtliche Beratung vor der eigentlichen Prozessführung gewährt werden. Allerdings ist die Beratungshilfe auf den konkreten Beratungsaufwand begrenzt und schließt umfassendere Dienstleistungen aus, wie etwa die Vertretung vor Gericht oder die Beratung in komplexeren Fällen.

Die Beratungshilfe wird nur dann gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er keine finanziellen Mittel hat, um die üblichen Anwaltskosten zu tragen. Hierzu wenden Sie sich bitte zunächst an das für Sie zustände Amtsgericht (Wohnort). Dieses stellt einen Beratungshilfeschein nach Antrag aus, mit dem Sie bei uns gern einen Termin vereinbaren können.

In jedem Fall ist es wichtig, sich frühzeitig über die Kosten und die zur Verfügung stehenden Optionen zu informieren, sprechen Sie uns hierzu gern an.