Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, was tun?

Umgang mit einer Ladung oder Vorladung als Zeuge oder Beschuldig­ter

Eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, was soll da schon passieren?

Die Staatsanwaltschaft lädt ebenfalls selbst zu Vernehmungen. Ladungen durch das Gericht sind natürlich Standard in Strafsachen.

Auch wenn es nicht den Anschein hat: Eine ganze Menge kann passieren! Sie sollten über Ihre Rechte und Pflichten, über Chancen und Risiken informiert sein.

Muss ich der Ladung nachkommen?

Einer staatsanwaltschaftlichen und einer gerichtlichen Ladung müssen Sie stets Folge leisten. Einer Ladung der Polizei müssen Sie dann nachkommen, wenn der Ladung ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag zu Grunde liegt. Ein solcher Auftrag ist nicht immer klar erkennbar. In den meisten Fällen wird der Auftrag nicht vorliegen.

Wenn Sie bei einer verbindlichen Ladung nicht zum Termin erscheinen, kann Ihr Erscheinen unter Umständen erzwungen werden. Sie werden dann eventuell polizeilich vorgeführt, d.h. in der Regel vorläufig festgenommen und von der Polizei zum Ort der Vernehmung gebracht.

Sie müssen außerdem damit rechnen, dass ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt wird. Darüber hinaus können Ihnen die Kosten für einen wegen Ihnen ausgefallenen oder notwendig werdenden weiteren Termin auferlegt werden.

Lassen Sie sich von uns beraten! Hier erfahren Sie, wie Sie am besten mit einer Ladung oder Vorladung umgehen. Sie können jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Rufen Sie an unter der Nummer: ☎ 0351/4758 4800 und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung. Gemeinsam werden wir die nächsten Schritte besprechen.

Kurzcheck Ladungen / Vorladungen

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie (formal) als Zeuge oder als Beschuldigter geladen sind. Dies ist auf der Ladung vermerkt. Als Beschuldigter haben Sie umfassendere Rechte, als bei einer Ladung als Zeuge.

Gerade wegen der umfassenderen Rechte als Beschuldigte kommt es aber nicht selten vor, dass versucht wird, Ihren Status so lange wie möglich beim Zeugenstatus zu belassen. Auch kann es sein, dass eine Beschuldigtenstellung zunächst nicht erkannt wird oder eine zunächst als Zeugenvernehmung beginnende Vernehmung plötzlich in eine Beschuldigtenvernehmung umschlägt.

Einmal getätigte Aussagen lassen sich aber nun einmal nicht ohne weiteres wieder aus der Welt schaffen. Aus diesem Grund ist es ratsam bereits bei Erhalt einer Vorladung zur Vernehmung, Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen.

Bei einer Ladung als Beschuldigter:

Es ist höchste Zeit, sich anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbaren Sie am besten kurzfristig einen Termin. Sie erreichen uns unter der Nummer: ☎ 0351/4758 4800.

Erfahrungsgemäß werden gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens die häufigsten Fehler gemacht, die in vielen Fällen nicht wieder zu korrigieren sind. Die vermeintlich entlastende Aussage stellt sich später nicht selten als eher belastende Aussage heraus.

Umfassendes Schweigerecht, kennen und wahrnehmen.

Als Beschuldigter steht Ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu. Es wird dringend dazu geraten, dieses auch in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie uns noch vor dem Vernehmungstermin aufsuchen, werden wir den Termin in der Regel absagen. Erst nach einer Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Erklärung zur Sache sinnvoll sein kann oder nicht.

Bei einer Ladung als Zeuge:

Wir raten dringend davon ab, unvorbereitet in eine Vernehmung zu gehen und eine Aussage zu machen. Zwar werden Sie vor jeder Vernehmung darüber belehrt, dass Sie nicht aussagen müssen, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Verwandten durch Ihre Aussage belasten. Die Frage ist aber, ob Sie überhaupt erkennen, dass Sie sich selbst oder einen Verwandten mit einer Aussage belasten würden.

Über die Frage, ob Ihnen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht oder „nur“ das Recht, eine konkrete Frage unbeantwortet zu lassen, zusteht, entscheidet im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, in einer Gerichtsverhandlung das Gericht.

Ein Staatsanwalt wird bei der polizeilichen Vernehmung aber nur in den seltensten Fällen anwesend sein. Letztlich müsste der polizeiliche Vernehmungsbeamte hinsichtlich jeder Frage, auf die Sie nicht antworten, bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, ob diese Weigerung zulässig ist. Können Sie sich vorstellen, dass das passiert? Viel wahrscheinlicher ist es, dass der Polizeibeamte Ihnen erklärt, dass Ihnen ein solches Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht. Wenn Sie aber eine Aussage getätigt haben, wird es schwer, die Aussage wieder zurückzuziehen. Es ist daher entscheidend und wichtig, dass Sie von Anfang an, umfassend über Ihre Rechte informiert sind

Bedenken Sie, die Polizei kennt die Ermittlungsakte. Die Polizei ist Ihnen im Zweifelsfall einige Schritte voraus. Sie selbst werden es möglicherweise nicht erkennen, wenn eine konkrete Antwort auf eine scheinbar harmlose Frage sich am Ende als Problem darstellt.

Bedenken Sie weiter, dass die Vernehmungen manchmal auch sehr langwierig sein können und man die Angelegenheit am liebsten beenden würde. Das sind Stresssituationen. In solchen Situationen passiert es schnell, dass Sie einen Fehler machen.