Allgemeine Verkehrs­kontrolle

Kein Grund nervös zu sein

Das kann einem schon die Laune verderben: es ist spät geworden, man ist auf dem Heimweg aber kurz vor dem Ziel noch eine allgemeine Verkehrskontrolle. Aber Sie kennen Ihre Rechte. Es gibt also keinen Grund nervös zu werden.

Verkehrs­kontrolle

Grundsätzlich darf die Polizei gemäß § 36 StVO (Straßenverkehrsordnung) Verkehrskontrollen durchführen. Sie werden also nicht unbedingt deshalb angehalten, weil Sie tatsächlich einen Verkehrsverstoß begangen hätten. Solche Kontrollen dienen letztlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit – Sicherheit der Ladung, Fahrtauglichkeit des Fahrers, Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung müssen Sie Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten mit sich führen und diese auf Verlangen vorzeigen können. Auch Führerschein, Fahrzeugpapiere und Personaldokument müssen Sie den Polizeibeamten vorlegen. Weitere Mitwirkungspflichten bestehen grundsätzlich (erst einmal) nicht.

Wenn Sie unsicher sind, können Sie gern telefonisch Kontakt zu uns aufnehmen: Unter der Telefonnummer 0351/4758 4800, außerhalb der Geschäftszeiten zusätzlich auch unter unserer Notrufnummer: 01512 / 272 8886 erreichen Sie jederzeit einen Rechtsanwalt der Kanzlei.

Legendierte Kontrolle – „Verkehrs­kontrolle zur Tarnung“

Es gibt aber auch Situationen, in denen die Polizei die allgemeine Verkehrskontrolle zur Tarnung durchführt, z.B. um verdeckte Maßnahmen nicht zu offenbaren. Beispielsweise wird ein gestohlener PKW geortet und dann einer Kontrolle unterzogen oder die überwachte Drogenlieferung soll verhindert werden, ohne dass die observierenden Beamten sich zu erkennen geben müssen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche „legendierten Kontrollen“ grundsätzlich zulässig sein sollen. Die Polizei kann also im Rahmen der Kontrolle angeben, auf welche (zulässige!) Maßnahme die konkrete Kontrolle gestützt werden soll.
Sollten Sie in eine solche Kontrolle geraten, dann sollten Sie in jedem Fall die Hinweise aus unserem ⇒ Ratgeber Strafrecht berücksichtigen.

Sie können jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Rufen Sie an unter der Nummer: 0351/4758 4800, sollten Sie in der Nacht, an Feiertagen oder Wochenenden anrufen wollen, nutzen Sie zusätzlich auch unsere Notrufnummer: 01512 / 272 88866.

Schweigerecht und Pflichtangaben

Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt im Grundsatz die Goldene Regel des Strafrechts: Schweigen. Eine unbedachte Äußerung kann auch im Bereich etwaiger Verkehrsordnungswidrigkeiten Ihre Situation verschlechtern und Verteidigungsmöglichkeiten einschränken.

Sie sind gemäß § 111 OWiG dazu verpflichtet Angaben zu Ihren Personalien zu machen.

Diese bestehen aus:

  • Name
  • Vorname(n)
  • Geburtsname(n)
  • Geburtstag und Geburtsort
  • Anschrift
  • Familienstand
  • Staatsangehörigkeit
  • Beruf

Prägen Sie sich den Satz ein:

„Dazu möchte ich jetzt nichts sagen.“

Und antworten Sie auf alle Fragen zur Sache genau mit diesem.

Alkoholtest und Drogentest

Um die Fahrtüchtigkeit bzw. die Verkehrstauglichkeit zu überprüfen, greift die Polizei regelmäßig auf eine Reihe von Atemalkohol- und Drogenschnelltests zurück. Grundsätzlich gilt auch hier der Grundsatz, dass Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Sie können es verweigern einen Atemalkohol- oder einen Drogenschnelltest zu machen. Sollten Sie die Tests vor Ort verweigern, kann es allerdings passieren, dass Sie die Polizeibeamten zur Wache begleiten und dort eine Blutprobe abgeben müssen. Einer solchen Anordnung durch die Polizeibeamten müssen Sie grundsätzlich erst einmal nachkommen.

Einem Drogentest oder Alkoholtest vor Ort sollten Sie nur dann zustimmen, wenn Sie mit Sicherheit sagen können, dass dieser negativ ausfallen wird. Fällt dieser negativ aus und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit können Sie in der Regel unmittelbar weiterfahren und die Verkehrskontrolle ist zügig beendet.

Fällt der Test vor Ort positiv aus, wird grundsätzlich zur Beweissicherung eine Blutentnahme angeordnet werden, so dass Sie im Falle eines positiven Tests mit den Polizeibeamten zur Wache fahren müssen. Wenn Sie einem freiwilligen Test nicht zustimmen und dann die Blutentnahme angeordnet wird, kann im späteren Verfahren immer noch geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Blutentnahme vorlagen. Bei einem freiwilligen Test ist diese Möglichkeit nicht gegeben.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einem verweigerten freiwilligen Test die angeordnete Blutentnahme grundsätzlich zulässig sein wird, die Blutprobe also als Beweismittel verwertet werden kann und der Regelverstoß somit bewiesen ist. Als Anfangsverdacht für die Anordnung einer Blutentnahme reicht zwar die Weigerung allein „eigentlich“ nicht aus. Doch sind die Anforderungen an einen Verdacht nicht sehr hoch: Zittern, schweißnasse Hände, geweitete Pupillen, gerötete Augen können durchaus ausreichen.

Sicherstellung/­Beschlagnahme Führerschein – vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Auf Verlangen der Polizei haben Sie den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

Insbesondere bei Verdacht auf eine Verkehrsstraftat in deren Folge die Entziehung der Fahrerlaubnis droht (§ 69 StGB), stellt bereits die Polizei den Führerschein sicher. Ein solcher verdacht kann bereits dann entstehen, wenn der Fahrer den Eindruck erweckt, er könne das Fahrzeug nicht sicher führen, etwa weil er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Alkohol oder Medikamenten steht oder stehen könnte.

Mit der Sicherstellung des Führerscheins wird ein Fahrverbot ausgesprochen. Der Ermittlungsrichter hat nach § 111a StPO zu entscheiden, ob die Fahrerlaubnis zunächst vorläufig entzogen wird. Diese Entscheidung des Ermittlungsrichters ist dann gleichzeitig die Bestätigung der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins. Nach einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wäre jede weitere Fahrt eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Straßenverkehrsgesetz – StVG).

Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Sicherstellung/Beschlagnahme kann Beschwerde beim Ermittlungsrichter eingelegt werden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung besteht aber das Fahrverbot.

Eine Sicherstellung kann nur erfolgen, wenn Sie den Führerschein dabeihaben, wozu Sie grundsätzlich verpflichtet sind. Sollten Sie den Führerschein bei der Kontrolle nicht bei sich führen haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme kann dann erst erfolgen, wenn das Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat. Erst dann wird die Polizei damit betraut, die Sicherstellung vor Ort bei Ihnen vorzunehmen und zu diesem Zweck ggf. auch die Wohnung zu durchsuchen, wenn der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird.

Durchsuchung des Autos, des Gepäcks und der Person

Grundsätzlich sind die Beamten nicht dazu befugt Ihr Fahrzeug zu durchsuchen. Die Durchsuchung des Fahrzeugs und des Gepäcks ist nur zulässig, wenn es hierfür einen Durchsuchungsbeschluss gibt. Diesen erlässt grundsätzlich der Ermittlungsrichter am Amtsgericht. Allerdings kann bei „Gefahr in Verzug“ auch die Staatsanwaltschaft oder auch die Polizei die Durchsuchung anordnen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Tatverdacht für eine Straftat vorliegt. Hierfür ausreichend ist allerdings schon Alkohol- oder Cannabisgeruch bzw. „verdächtige Gegenstände“ im Fahrzeug.

Wenn Sie den Sanikasten oder das Warndreieck nicht dabei haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Eine vorgeschriebene Aufbewahrung für den Verbandskasten und das Warndreieck gibt es übrigens auch nicht. Sie können diese natürlich auch unter dem Beifahrersitz bei sich führen.

Abschließend noch einmal der Hinweis: Sie können jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Rufen Sie an unter der Nummer: 0351/4758 4800, außerhalb der Geschäftszeiten auch zusätzlich unter der Notrufnummer: 01512 / 272 8886.