Cannabis-Legalisierung: Wann drohen trotz KCanG Strafen? Ein Ratgeber vom Anwalt in Dresden
Cannabis und nicht synthetisches THC werden neuerdings nicht mehr als verbotene Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingestuft. Die neuen Normen für Konsumenten sind nun im Gesetz zum Umgang mit Cannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) geregelt. Dieses sieht eine Vielzahl von neuen Vorschriften vor. Beispielsweise der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist – für Erwachsene und unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt – nunmehr erlaubt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Cannabis illegal „auf dem Schwarzmarkt“ oder auf legalen Wegen erworben wurde.
Die Strafvorschriften zeichnen sich jedoch durch zahlreiche unübersichtliche Regelungen aus. Beispielsweise ist der Erwerb bzw. der Kauf von Cannabis trotz der Teillegalisierung weiterhin verboten. Daher werfen sich für den Konsument viele Fragen auf. In diesem Beitrag erfahren Sie von unseren Fachanwälten für Strafrecht in Dresden, welche Regeln aktuell gelten, wo die Grenze zur Straftat verläuft und warum die „nicht geringe Menge“ THC trotz Legalisierung ein Risiko bleibt.

Legaler Bezug von Cannabis
Wer Cannabis legal beziehen möchte, muss Mitglied in einem der Cannabis-Clubs bzw. in einer Anbauvereinigungen sein. Anbauvereinigungen sind Vereine, die gemeinschaftlich und nicht-gewerblich für den Eigenbedarf Cannabis anbauen. Sie können das angebauten Cannabis, dessen Samen sowie Stecklinge weitergeben.
Ihre Mitglieder dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis im Monat erhalten. Außerdem dürfen dort bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergegeben werden. Die Abgabe an Minderjährige ist strikt untersagt.
Auch wenn der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt ist, bleibt die Ein- und Ausfuhr von Cannabis weiterhin verboten. Dies bedeutet konkret: Im Ausland erworbenes Cannabis darf nicht nach Deutschland eingeführt werden. Ebenso darf Cannabis aus Deutschland nicht in andere Staaten mitgenommen werden, auch wenn dort Cannabis erlaubt ist.
Was im Rahmen des privaten Eigenanbaus erlaubt ist
Zu Hause ist zum Zwecke des Eigenkonsums der Besitz von bis zu 50 Gramm getrockneten Cannabis sowie bis zu drei Cannabispflanzen für volljährige Personen erlaubt. Der Anbau ist dabei nur Erwachsenen, die seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erlaubt. Der Anbau muss an dem jeweiligen Wohnsitz erfolgen. Die hierfür benötigten Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführt werden, auch ein Erwerb über das Internet ist zulässig. Das geerntete Cannabis, die Cannabispflanzen oder -samen sind vor dem Zugriff von Kindern, Jugendlichen sowie unbefugten Dritten zu schützen.
Cannabis aus dem privaten Eigenanbau ist ausschließlich für den Zweck des Eigenkonsums gedacht und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Problematisch ist daher der Mitbesitz, wenn in einer Wohnung mehrere Personen leben. Insbesondere auch in Wohngemeinschaften kann es so zu Problemen kommen, wenn die Zuordnung nicht eindeutig ist. Die gemeinsame Pflege der Wohngemeinschaftspflanzen könnte gegebenenfalls einen Mitbesitz begründen.

Wo kann man Cannabis konsumieren?
Für den erlaubten Konsum gelten besondere Regelungen. Das Rauchen von Cannabis ist in Anwesenheit von Minderjährigen sowie in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr verboten. Auch in und um Spielplätze, Schulen, Sportstätten sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen (100 Meter Luftlinie vom Eingangsbereich) ist der Konsum untersagt.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Werden die für den Besitz erlaubten Mengen überschritten, wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit oder in schwerwiegenderen Fällen als Straftat mittels einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Unter einer Ordnungswidrigkeit ist eine Überschreitung der erlaubten Mengen um bis zu 5 Gramm (unterwegs) oder 10 Gramm (zu Hause) zu verstehen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.
Handelt es sich um größere Mengen, drohen entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Gerade wenn es sich um nicht geringe Mengen handelt, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Maßgeblich ist der enthaltene Wirkstoff. Die Rechtsprechung nimmt bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt eine „nicht geringe Menge“ bei Cannabis ab 7,5 Gramm THC an. Dieser Grenzwert galt schon vor der Einführung des Konsumcannabisgesetzes und wurde nicht angepasst. Achtung: Diese Menge kann je nach Wirkstoffgehalt erstaunlich schnell erreicht sein. Bei Haschisch (Harz) sind schon Wirkstoffgehalte von bis zu 20 % gemessen worden. Selbst bei Marihuana (Blüten) wurden in der Vergangenheit Wirkstoffgehalte von mehr als 15 % bestimmt. Damit wäre bereits bei der (zu Hause) erlaubten Menge die „nicht geringe Menge“ im Sinne des Gesetzes überschritten und jedes weitere Gramm würde zur Ahndung als Straftat und nicht mehr als Ordnungswidrigkeit führen.
Darüber hinaus ist mit der Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit beziehen oder aus ihr erlangt sind, zu rechnen (z. B. Anbauutensilien oder im Falle des Verkaufes vor allem der Verkaufserlös – nicht der Gewinn).
Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Verstöße können auch hierbei mit strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.
Die Teilnahme am Straßenverkehr
Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis sieht der Gesetzgeber einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml vor. Dieser Wert sei vergleichbar mit einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille. Wird Cannabis und Alkohol gemeinsam konsumiert, gilt ein strenges Verbot, am Straßenverkehr teilzunehmen. Zudem gilt für Fahranfänger sowie Personen unter 21 Jahren ein Cannabisverbot.
Das Fahren unter Einfluss stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen empfindliche Strafen, wie etwa ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund des Konsums kann zudem eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommen. Nicht unbeachtlich sind die Nebenfolgen: In Betracht können die Entziehung der Fahrerlaubnis oder etwa Berufsverbote kommen.

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Die rechtliche Lage rund um Cannabis ist komplex und oft mit Unsicherheiten verbunden. Eine frühe und individuelle Beratung kann entscheidend sein. Haben Sie noch offene Fragen oder benötigen einen rechtlichen Rat? Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen.